Bildungsgutschein – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 82 SBG III)
Antragsteller/in:
- Arbeitgeber klärt Fortbildungsbedarf mit Arbeitnehmer und beantragt Bildungsgutschein
- für Weiterbildung zugelassener Bildungsträger beantragt Anerkennung der Maßnahme nach AZAV
Antragsadressat/ Kontakt:
Kontaktieren Sie Ihre/n zuständige/r Berater/in des Arbeitgeberservice oder die Hotline 0800 4 5555 20.
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service
Zielgruppe:
Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die von neuen Technologien oder von Strukturwandel betroffen ist oder Weiterbildung in Engpassberufen anstreben; Weiterbildung muss mehr als 160 Stunden dauern
Antragsverfahren:
- Beratungsgespräch
- Berufsausbildung muss mind. 4 Jahre zurückliegen
- keine öffentlich geförderte Weiterbildung innerhalb der letzten 4 Jahre
- Gültigkeit des Bildungsgutscheins 3 Monate ab Ausstellung
- Abgabe beim Bildungsträger rechtzeitig vor Maßnahmebeginn
- Bildungsträger muss ihn vor Maßnahmeeintritt bei Arbeitsagentur oder Jobcenter einreichen
Auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheines kann verzichtet werden, wenn der AG und der/die AN damit einverstanden sind.
Zuwendungshöhe:
Die volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten soll nur erfolgen, wenn sich der AG angemessen an den Lehrgangskosten beteiligt.
a) Kleinstunternehmen (weniger als 10 AN)
bis zu 100% Förderung der Weiterbildungskosten
bis zu 100% für AN ab 45 Jahren und für Menschen mit Behinderung
bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes als Zuschuss an AG*
b) Kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 AN)
bis zu 50% Förderung der Weiterbildungskosten, AG trägt mind. 50 %
bis zu 100% für AN ab 45 Jahren und für Menschen mit Behinderung
bis zu 50 % des Arbeitsentgeltes als Zuschuss an AG*
c) Größere Unternehmen (weniger als 2.500 AN)
bis zu 25% Förderung der Weiterbildungskosten, AG trägt mind. 75 %
bis zu 25 % des Arbeitsentgeltes als Zuschuss an AG*
d) Große Unternehmen (ab 2.500 AN)
bis zu 15% Förderung der Weiterbildungskosten, AG trägt mind. 85 %
bis zu 25 % des Arbeitsentgeltes als Zuschuss an AG*
e) Alle Unternehmensgrößen
bis zu 100% Förderung der Weiterbildungskosten bei fehlendem Berufsabschluss oder berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen
Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und Kosten für die Betreuung von Kindern (§ 83 SGB III).
*wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird