Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder der Jobcenter (§ 81 SGB III)
Antragsteller/in:
- Teilnehmer (berufstätig oder arbeitssuchend) beantragt Bildungsgutschein
- für Weiterbildung zugelassener Bildungsträger beantragt Anerkennung der Maßnahme nach AZAV
Antragsadressat/ Kontakt:
Ihre zuständige Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de), Ihr zuständiges Jobcenter oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin zu den Fördervoraussetzungen: 0800 4 555500 (gebührenfrei)
Zielgruppe:
für Teilnehmer bei denen Fortbildung notwendig ist
- um sie beruflich einzugliedern
- eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
- bei Teilzeitbeschäftigten, um Vollzeitbeschäftigung zu erreichen oder
- wegen eines fehlenden Berufsabschlusses
Antragsverfahren:
- Beratungsgespräch
- Berufsausbildung muss mind. 4 Jahre zurückliegen
- keine öffentlich geförderte Weiterbildung innerhalb der letzten 4 Jahre
- Gültigkeit des Bildungsgutscheins 3 Monate ab Ausstellung
- Abgabe beim Bildungsträger rechtzeitig vor Maßnahmebeginn
- Bildungsträger muss ihn vor Maßnahmeeintritt bei Arbeitsagentur oder Jobcenter einreichen
Auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheines kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber und der/die Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Zuwendungshöhe:
alle Kosten, die unmittelbar durch die Fortbildungsmaßnahme entstehen